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Eigentlich kennt man die Gewährung von Heilverfahren für Kinder bei einer Erkrankung eigentlich nur von der gesetzlichen Krankenkasse.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch die Deutsche Rentenversicherung ein Heilverfahren für betroffene Kinder gewähren.
 
Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.
 
Die Bewilligung einer Kinderrehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung setzt voraus, dass die beeinträchtigte Gesundheit des Kindes voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und das Kind eine Krankheit hat , dessen Auswirkungen eine spätere Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen kann.
 
Wenn man die Voraussetzungen für die Gewährung eines Heilverfahren erfüllt, kann ein Heilverfahren (auch mit Begleitung) im ganzen Bundesgebiet stationär angeboten werden.
 
Nähere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen findet man unter dem unten
genannten Link oder direkt telefonisch bei seinem Rentenversicherungsträger in den jeweiligen Informations- und Beratungsstellen.
 
Grundsätzlich mit dem Thema der Kinderrehabilitation beschäftigt sich auch die Seite der Arbeitsgemeinschaft für Kinderrehabilitation.
 
Auch hier findet man viele Hinweise wie man Leistungen für die Rehabilitation seines Kindes beantragen kann.
Kinderrehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung ???
Deutsche Rentenversicherung
Arbeitsgemeinschaft Kinderrehabilitation
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